Unser Mandant weist den von Ihnen wiedergegebenen Vorwurf auf das Schärfste als unwahr zurück. Unser Mandant kann ausschließen, den angeblich Betroffenen ‚fest umklammert und auf den Mund geküsst‘ zu haben. So etwas wäre unserem Mandanten überhaupt nicht eingefallen. Einen solchen Vorfall hat es nie gegeben.