Wer die Qualitätsstandards bei der Beratung, Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln in Apotheken durch Etablierung von Apotheken ohne Apotheker senkt, missachtet auch den vorbeugenden Verbraucherschutz zum Nachteil von Patientinnen und Patienten. Somit ist ein solches Gesetz sogar fahrlässig.