Bei einer Zulegung kann diese ihre eigenen Aktivitäten in dem Wissen einstellen, dass die Wirksamkeit des Vermögens weiterhin ganz im Sinne ihres originären Stifterwillens sichergestellt ist. Lässt sich eine Zusammenlegung erreichen, so eröffnet dies die Möglichkeit eines Neustarts durch die Verschlankung von Ressourcen und Prozessen, insbesondere in der Verwaltung.
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