Aus Jugendschutzsicht kann an einem Abgabe- bzw. Zugänglichmachungsverbot unabhängig von einer Vorschrift im Strafgesetzbuch festgehalten werden; Anbieter wären bei jugendschutzrelevanten Inhalten – wie derzeit auch – verpflichtet, Zugangshürden zu ihrem Angebot vorzusehen.
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