Aus Jugendschutzsicht kann an einem Abgabe- bzw. Zugänglichmachungsverbot unabhängig von einer Vorschrift im Strafgesetzbuch festgehalten werden; Anbieter wären bei jugendschutzrelevanten Inhalten – wie derzeit auch – verpflichtet, Zugangshürden zu ihrem Angebot vorzusehen.