Es gilt darüber hinaus wie immer im Rahmen der Eigenverantwortung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, dass bei einer Gefährdung durch den Schulweg Schülerinnen und Schüler nicht zur Schule kommen müssen oder auch früher nach Hause gehen können, wenn das Wetter beziehungsweise die konkrete Situation auf dem Schulweg dies erfordern.