Dieses Urteil führte dazu, dass die Rentenversicherung Statusfeststellungsbescheide an viele Honorarangestellte, Musikerinnen und Musiker und an viele private wie auch öffentliche Musikschulen verschickte und in diesen Bescheiden bescheinigte, dass dieser scheinbar freie Mitarbeiter eigentlich selbständig ist, weil er der Weisungsbefugnis der Musikschule und anderen Kriterien unterliegt.
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