Im nächsten Schritt werden die unbebauten Grundstücke und im Anschluss die verbleibenden Fälle geschätzt. Auch nach einer Schätzung bleiben das Finanzamt bei der Feststellung des Grundsteuerwertes aktiv. Die betroffenen Personen sind trotz Schätzung weiterhin verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abzugeben.
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