Grundsätzlich finden wir es irritierend, dass der Verordnungsgeber nicht etwa im Vorfeld den Energiebedarf unterschiedlicher Werbeformen und Medien geprüft, sondern offensichtlich spontan und einseitig allein die beleuchteten OOH-Werbeanlagen mit einem weitgehenden Betriebsverbot belegt hat.
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