Derartige Grundstücke werden nach dem Bewertungsgesetz grundsätzlich im Vergleichswertverfahren bewertet. Allerdings gibt es in vielen Fällen keine geeigneten Vergleichswerte, da es an Fällen fehlt, in denen vergleichbare Objekte – zeitnah – verkauft wurden. In diesen Fällen ist nach dem Bewertungsgesetz das Sachwertverfahren anzuwenden.