Im Ertragswertverfahren werden Mietwohngrundstücke bewertet. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die nicht Ein- oder Zweifamilienhäuser sind. Der Bewertungsabschlag des § 13 d Abs. 3 ErbStG greift nur bei vermieteten Wohnungen ein.
    • Melden
    • Einbetten
    • Teilen