Richtig ist, dass nach § 28 Abs. 3 eine zinslose Stundung der Erbschaftsteuer möglich ist und dass diese Regelung nicht für die Schenkung gilt. Daher muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Schenkung der richtige Weg ist. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass eine Schenkung zu Lebzeiten fast immer der bessere Weg ist, insbesondere wenn die Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt wird.