Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist das Gutachten, auf das sich diese Entscheidung stützt, zum einen inhaltlich nicht vollumfänglich überzeugend. Zum anderen ergäbe sich nach hiesiger Lesart nur eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit, nicht aber eine vollständige Verhandlungsunfähigkeit.
    • Melden
    • Einbetten
    • Teilen