Wenn man diesen Grundsatz so anwendet wie im Strafrecht, dürfte letztlich bei der Begutachtung von Masterarbeiten und Doktorarbeiten, bei der Rezension und in der wissenschaftlichen Diskussion niemand eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens bezichtigt werden, solange dies nicht zuvor in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt wurde. Das brächte die kritische Auseinandersetzung mit plagiierten Texten, erfundenen Daten und manipulierten Bildern zum Erliegen.