Macht er dabei Fehler, haftet er gegenüber der Organisation, er macht sich aber nicht zwangsläufig strafbar wegen Betrugs zum Nachteil von Kunden oder der Kapitalanleger der Gesellschaft. Dazu müsste die Anklage schon so viel an Tatsachen gesammelt haben, dass zumindest mit 50 plus einem Prozent Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung anzunehmen wäre. Davon sind wir weit entfernt.