Das Gesetz schreibt vor, dass Schaltflächen zum Bestellen kostenpflichtiger Waren oder Dienstleistungen eindeutig beschriftet sein müssen, zum Beispiel mit den Worten ‚zahlungspflichtig bestellen‘, wie es in Paragraph 312j des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt, und deutlich machen, dass mit einem Klick ein Vertrag geschlossen wird.